Hilfen für junge Menschen und Ihre Familien

  1. Hilfe zur Erziehung

Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, die eine entsprechende Erziehung ihres Kindes nicht gewährleisten können, haben Anspruch auf Hilfe. Die Art und der Umfang der Hilfe richtet sich im Einzelfall nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes. Hierbei ist auch das engere soziale Umfeld des Kindes/Jugendlichen und seiner Familie einzubeziehen.

Die „Hilfe zur Erziehung“ umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.

Im einzelnen stehen folgende Hilfsangebote zur Verfügung:

  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
  • soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
  • Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
  • sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
  • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

Gültigkeit:
Hilfe zur Erziehung wird je nach Bedarf gewährt. Eine Überprüfung findet in regelmäßigen Hilfeplangesprächen, in denen alle beteiligten Personen mitwirken, statt.

2. Meldungen von Kindeswohlgefährdungen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Kinderschutz ist uns allen wichtig! Um Ihnen als Bürger/ Bürgerin die Möglichkeit zu geben Ihre Beobachtungen und Sorgen mitzuteilen, wurde das Kinderschutz-Telefon eingerichtet.

Sie haben etwas im Stadtbild beobachtet und machen sich Sorgen um das Wohlergehen eines Kindes? Sie sind NachbarIn/ VerwandteR/ BekannteR etc. und haben den Eindruck, dass es einem Kind in Ihrer Umgebung nicht gut geht?

Dann wählen Sie diese Nummer: 0151-70580965

Während den Öffnungszeiten ist immer eine Fachkraft erreichbar. Außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die örtliche Polizei.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Leitung des Telefons ausschließlich für Mitteilungen bei möglichen Kindeswohlgefährdungen vorgesehen ist.

Gemeinsam Kinder schützen!

3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35 a SGB VIII

Kinder und Jugendliche (wer 6, aber noch nicht 18 Jahre alt ist), die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach Bedarf im Einzelfall

  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen

geleistet. Aufgabe der Hilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, um dem Kind / Jugendlichen die Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist eine Sozialleistung, auf die die entsprechenden Betroffenen Anspruch haben. In der Regel geht der Gewährung ein Beratungsprozess voraus. Neben eigenen Erhebungen durch das Jugendamt ist auch die Begutachtung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater notwendig.

Gültigkeit:
Hilfe für seelisch Behinderte wird je nach Bedarf gewährt. Eine Überprüfung der Hilfegewährung findet im Rahmen von Hilfeplangesprächen mit allen an der Hilfe beteiligten Personen in regelmäßigen, mindestens halbjährlichen, Abständen statt.