Grundsteuer

Grundsteuer wird erhoben für

  • land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A),
  • für Grundstücke (Grundsteuer B).

Berechnungsgrundlage ist der vom Finanzamt für das jeweilige Grundstück festgesetzte Messbetrag, der dem Grundstückseigentümer durch Messbescheid bekanntgegeben wird. Die festzusetzende Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation mit dem gemeindlichen Hebesatz (Prozentsatz), der jährlich vom Rat neu beschlossen wird.

Die aktuellen Sätze:

  • Grundsteuer A = 300 %,
  • Grundsteuer B = 790 %.

Die Gebührensätze werden ebenfalls jährlich neu beschlossen. Grundlage ist eine exakte Gebühren- bzw. Preiskalkulation. Der speziellen Leistung der Stadt steht eine spezielle Gebühr für die Inanspruchnahme dieser Leistung gegenüber. Kraft Gesetzes hat diese Gebühr kostendeckend zu sein. Überschüsse zur Mitfinanzierung anderer Aufgaben der Gemeinde sind gesetzlich untersagt.