Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (§1626 a Abs. 3 BGB).
Wenn nicht miteinander verheiratete Eltern die Sorge gemeinsam ausüben möchten, so müssen sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 d Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die Sorgeerklärung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.
Eine vorgeburtliche Beurkundung ist ebenfalls möglich.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis des Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltstitel)
- bei vorgeburtlicher Beurkundung: Nachweis des errechneten Geburtstermins
bei nachgeburtlicher Beurkundung: Geburtsmitteilung des Krankenhauses oder Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter