Elternbeiträge

Der Elternbeitrag für einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung berechnet sich aus dem Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie der Betreuungsart und der wöchentlichen Betreuungszeit, die das Kind in Anspruch nimmt.

Als Einkommen bezeichnet man die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz abzüglich der Werbungskosten. Hinzugerechnet werden sämtliche steuerfreie Einnahmen und auch öffentliche Leistungen wie z. B. Wohngeld, ALG II, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt etc.. Die Möglichkeit des Verlustabzugs, also eine Verrechnung von positiven und negativen Einkommen verschiedener Einkommensarten, kann nicht geltend gemacht werden. Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie wird jedoch ein Kinderfreibetrag zum Abzug gebracht.

Das Einkommen muss gegenüber dem Fachbereich Jugend und Soziales in geeigneter Form nachgewiesen werden. Ausgenommen sind die Familien, die freiwillig den höchsten Elternbeitrag zahlen, da deren Einkommen die Höchstgrenze von 90.000 € übersteigt.

Besuchen zwei oder mehrere Kinder einer Familie zeitgleich eine Kindertageseinrichtung, so ist nur für ein Kind der Elternbeitrag zu zahlen.

Eine Befreiung von der Zahlung des Elternbeitrages bei dem zeitgleichen Besuch eines Geschwisterkindes in einer offenen Ganztagsgrundschule (OGGS) ist derzeit nicht möglich.

Gemäß § 23.3 Kinderbildungsgesetz ist der Träger ermächtigt, ein Entgelt für Speisen (Frühstück, Mittagessen, etc.) zu verlangen, wenn er in der Einrichtung Mahlzeiten reicht.

Das Entgelt für Mahlzeiten ist in den Elternbeiträgen für den Besuch der Tageseinrichtungen nicht enthalten und wird gegebenenfalls von den Einrichtungen selbst eingezogen.