Eigentumswechsel

Bei dem Erwerb (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) einer Immobilie, wie zum Beispiel eines Hauses, eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung (alle Eigentumsübergänge die Grundsteuer bzw. Grundbesitzabgaben wie Mülltonnen auslösen) im Stadtgebiet Ennepetal gilt folgendes zu beachten:

Grundsteuer:

Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser so genannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

Das bedeutet, dass der/die Grundstücksveräußerer/in hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31. Dezember zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des/der Grundstückserwerbers/in erst ab 1. Januar des folgenden Jahres beginnt.

Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien – zum Beispiel im notariellen Kaufvertrag – haben auf die Grundsteuerpflicht keine Auswirkungen.

In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf den/die Erwerber/in geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen.

Aus Vereinfachungsgründen und um private Verrechnungen zwischen dem alten und neuen Eigentümer/in einfacher zu gestalten, bietet die Stadt Ennepetal nach schriftlicher Zustimmung (siehe Formular) beider Vertragsparteien, die Umschreibung zum nächsten auf den wirtschaftlichen Übergang der Immobilie folgenden Monat an. Damit kann die Zahllast der Grundsteuer auf den/die neue/n Eigentümer/in ab diesem Zeitpunkt verlagert werden.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Teilung rein privatrechtlicher Natur ist und nur vorgenommen werden kann, wenn die Zustimmung beider Vertragsparteien vorliegt. Erfolgt eine solche nicht, muss der Eigentumswechsel auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheids des Finanzamts erfolgen.

Gebühren für die Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Straßenreinigung:

Die Gebührenpflicht des/der Erwerbers/in beginnt mit dem auf den Eigentumsübergang beziehungsweise den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten folgenden Monat.

Der/Die Veräußerer/in bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig.

Hinweis für den/die Veräußerer/in einer Immobilie:

Bis zur abschließenden Bearbeitung des Eigentumswechsels bleiben die momentanen Zahlungsverpflichtungen aus abgabenrechtlichen Gründen weiterhin bestehen. D.h. bis zum Erhalt eines neuen, berichtigten Abgabenbescheids sind die im letzten Abgabenbescheid genannten Beträge zu den angegebenen Fälligkeitsterminen in vollem Umfang zu zahlen.

Nach Abschluss der Bearbeitung werden dann evtl. überzahlte Beträge selbstverständlich zurückerstattet.

Haftung:

Gemäß § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der/die Erwerber/in eine Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG für alle Grundbesitzabgaben.

Das entsprechende Formular können Sie entweder per Post oder per E-Mail (grundbesitzabgaben@ennepetal.de) übersenden.