Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss die Vaterschaft zu dem Kind urkundlich durch den Vater anerkannt werden (§§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB). Die Mutter muss dieser Vaterschaftsanerkennung zustimmen (§1595 BGB).
Wenn Vater oder Mutter minderjährig sind, müssen zusätzlich noch deren gesetzliche Vertreter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Erst durch die wirksame Anerkennung der Vaterschaft wird das Kind mit dem Vater verwandt.
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter können beim Standesamt, Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.
Eine vorgeburtliche Beurkundung ist ebenfalls möglich. Der Vater kann dann bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt direkt in die Geburtsurkunde eingetragen werden.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis des Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltstitel)
- bei vorgeburtlicher Beurkundung: Nachweis des errechneten Geburtstermins
bei nachgeburtlicher Beurkundung: Geburtsmitteilung des Krankenhauses oder Geburtsurkunde des Kindes