Unterhalt für volljährige Kinder

Wir beraten und unterstützen junge Volljährige ab dem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kostenfrei.

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet Ihr Unterhaltsanspruch nicht unbedingt. Insbesondere wenn Sie weiterhin zur Schule gehen oder eine Ausbildung/Studium machen, kann weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bestehen.

Ihre Eltern sind beide verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, wenn Sie noch bedürftig und die Eltern leistungsfähig sind.

Um dies zu überprüfen, werden beide Elternteile zunächst zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten. Sollten Sie selbst über eigenes Einkommen, wie z.B. Ausbildungseinkommen, BAföG, etc. verfügen, wird dies, ebenso wie das Kindergeld, bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt.

Sollte ein oder beide Elternteile bei der Unterhaltsberechnung nicht mitwirken, ist eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs im Rahmen der Beratung nicht möglich. In diesem Fall müssten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Wenn Sie sich beraten lassen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin