Erklärung der gemeinsamen Sorge

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (§1626 a Abs. 3 BGB).

Wenn nicht miteinander verheiratete Eltern die Sorge gemeinsam ausüben möchten, so müssen sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 d Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die Sorgeerklärung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.

Eine vorgeburtliche Beurkundung ist ebenfalls möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis des Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltstitel)

  • bei vorgeburtlicher Beurkundung: Nachweis des errechneten Geburtstermins

bei nachgeburtlicher Beurkundung: Geburtsmitteilung des Krankenhauses oder Geburtsurkunde des Kindes

  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter

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