Gemäß §§ 1601 ff. BGB sind Eltern gegenüber Ihren Kindern verpflichtet, Unterhalt zu leisten.
Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Das unterhaltsberechtigte Kind hat einen Anspruch auf Titulierung der Unterhaltsverpflichtung; auch wenn der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird.
Die Unterhaltsverpflichtung endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, wenn sich dieses darüber hinaus z. B. in Ausbildung befindet.
Die Unterhaltsverpflichtung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiges Personaldokument, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
- Angabe über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes, Zeitraum der Unterhaltsverpflichtung
(beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
- Bei Abänderung der Unterhaltsverpflichtung: bisherige Unterhaltsverpflichtung
(beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
Ausländische Urkunden oder Urteile bitte vorab von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.