Anerkennung und Feststellung der Vaterschaft

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes miteinander verheiratet, ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes.

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, entsteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB).

Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft ist durch eine Beurkundung, auch schon vor der Geburt des Kindes, möglich. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin

Möchte der Vater die Vaterschaft zu Ihrem Kind nicht freiwillig anerkennen, können Sie eine Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung beantragen.

Bei einem Beratungsgespräch werden zunächst alle Umstände des Falles geklärt und das weitere Vorgehen miteinander besprochen.

Wird die Beistandschaft eingerichtet, wird zunächst Kontakt zum Vater Ihres Kindes aufgenommen. Wenn Ihnen der Aufenthaltsort des Vaters nicht bekannt ist, wird durch den Beistand versucht, diesen zu ermitteln.

Sollte der Vater Zweifel an seiner Vaterschaft haben, wird ihm die Möglichkeit gegeben, durch einen privaten Vaterschaftstest Sicherheit zu erlangen. Diesen privaten Vaterschaftstest muss der Vater allerdings selbst besorgen und zahlen.

Wenn der Vater die Vaterschaft keinesfalls freiwillig anerkennen möchte oder gar nicht auf die Kontaktaufnahme reagiert, kann der Beistand ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft einleiten.

Dann wird die Vaterschaft für Ihr Kind gerichtlich festgestellt.